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Busmann Haus GmbH
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: Januar 2018

1. Geltungs­be­reich
(1) Diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB) gelten für alle zwischen dem Käufer / Bestel­ler (im Folgen­den: Kunde) und uns, der Firma Busmann Haus GmbH, Nord­ring 60, 48465 Schüttorf, geschlos­se­nen Verträge, Liefe­run­gen und Leis­tun­gen. (2) Entge­gen­ste­hende oder von unse­ren Verkaufs­be­din­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen des Kunden erken­nen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schrift­lich der Geltung zustim­men. (3) Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich verein­bart werden.
2. Anzu­wen­den­des Recht
(1) Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts ist ausge­schlos­sen. (2) Bei allen Ange­bo­ten für Bauleis­tun­gen einschließ­lich Montage sind die Vertrags­ord­nung für Bauleis­tun­gen (VOB) und zwar die Allge­mei­nen Vertrags­be­din­gun­gen für Bauleis­tun­gen (VOB/B) und die Allge­mei­nen Tech­ni­schen Vorschrif­ten für Bauleis­tun­gen (VOB/C) in der bei Vertrags­schluss gültigen Fassung Bestand­teil aller Ange­bote und Verträge über solche Bauleis­tun­gen; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbrau­cher im Sinne des § 13 BGB ist und/oder zwischen unse­rer Firma und dem Kunden ein Kauf­ver­trag geschlos­sen wird.
3. Ange­bote, Liefer­fris­ten, Bestä­ti­gungs­schrei­ben
(1) Ange­bote sind frei­blei­bend. Bestel­lun­gen, Verein­ba­run­gen und Ände­run­gen von Ange­bo­ten und Aufträ­gen insbe­son­dere gegenüber Beauf­trag­ten sind nur verbind­lich, wenn sie von uns schrift­lich erteilt oder bestä­tigt werden. (2) Die ange­ge­be­nen Lieferfristen/Fertigstellungstermine sind stets unver­bind­lich, es sei denn, zwischen dem Kunden und uns wird ausdrücklich ein fester Liefertermin/Fertigstellungstermin verein­bart. Wir sind für solche Verzö­ge­run­gen nicht verant­wort­lich die wir nicht zu vertre­ten haben, insbe­son­dere solche durch höhere Gewalt, hoheit­li­che Maßnah­men, recht­mä­ßi­gen Streik, Verkehrs­stö­run­gen oder ungünstiger Witte­rungs­ver­hält­nisse. Eine verein­barte Liefer­frist verlän­gert sich um die Dauer der Verzö­ge­rung. Die Nicht­ein­hal­tung von Liefer­ter­mi­nen und Liefer­fris­ten durch uns berech­tigt den Kunden zur Geltend­ma­chung der ihm zuste­hen­den Rechte erst, wenn er schrift­lich eine ange­mes­sene Nach­frist gesetzt hat und diese erfolg­los verstri­chen ist. (3) Falls durch die in Abs. 2 bezeich­ne­ten Umstände die Leis­tung für uns unmög­lich wird, werden wir von der Leis­tungs­pflicht frei. (4) Der Kunde ist verpflich­tet, die sich aus seinen Unter­la­gen erge­be­nen Maße mit unse­ren Auftrags­be­stä­ti­gun­gen, sofern eine solche vorliegt, unverzüglich zu verglei­chen. Auf even­tu­elle Abwei­chun­gen ist unverzüglich, schrift­lich hinzu­wei­sen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, ist der Inhalt der Auftrags­be­stä­ti­gung verbind­lich. (5) Abs. 4 gilt nicht, wenn der Kunde Verbrau­cher im Sinne des § 13 BGB ist.
4. Liefe­rung- und Gefahrübergang
(1) Für unsere Leis­tun­gen ist die Verla­de­stelle, mithin Schüttorf, Erfüllungsort. Versand­kos­ten und Versand­ge­fahr trägt der Kunde auch bei Anlie­fe­rung durch uns. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Beweis­last trägt der Kunde. (2) Der Gefahrenübergang erfolgt im Rahmen von Werk­ver­trä­gen bei Abnahme des Werkes; bei Kauf­ver­trä­gen erfolgt der Gefahrenübergang bei Über­gabe der Kauf­sa­che an den Kunden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kunde Verbrau­cher ist.
5. Beschaf­fen­heit, Gewährleistung/pauschalisierter Scha­dens­er­satz bei Werk­ver­trä­gen
Ist zwischen dem Kunden und unse­rer Firma ein Werk­ver­trag geschlos­sen worden, so gelten die Rege­lun­gen dieses Abschnitts mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass der Kunde Unter­neh­mer im Sinne des § 14 BGB ist, die Rege­lun­gen der VOB/B und der VOB/C den nach­fol­gen­den Rege­lun­gen vorge­hen a) Zeigt sich bereits vor Abnahme des Werks ein Mangel, so kann der Kunde sofort eine ange­mes­sene Frist zur Nacherfüllung setzen. Soweit wir inner­halb der gemäß Satz 1 gesetz­ten Frist die Nacherfüllung nicht erbrin­gen, kann der Kunde die Nacherfüllung selbst oder von drit­ter Seite auf unsere Kosten ausführen lassen, ohne dass ein Rücktritt vom gesam­ten Vertrag erfol­gen muss. b) Kennt der Kunde einen Mangel und nimmt er das Werk in Kennt­nis dieses Mangels ab, so ist die spätere Geltend­ma­chung von Gewährleistungsansprüchen wegen dieses Mangels ausge­schlos­sen. c) Für Beschä­di­gun­gen der Werk­leis­tun­gen, die durch unsach­ge­mä­ßen Gebrauch, Beschä­di­gung oder Bear­bei­tung durch Dritte oder sons­tige, nicht durch unsere Firma zu vertre­tende Umstände hervor­ge­ru­fen sind, haften wir nicht. Verschleiß oder Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf vertrags­ge­mä­ßen Gebrauch und/oder natürlicher Abnut­zung beru­hen, sind keine Mängel. Dies gilt auch, sofern diese vor Ende der Gewähr­leis­tungs­frist eintre­ten. d) Im Übri­gen gelten die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C und, soweit diese keine Rege­lun­gen tref­fen, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Ist der Kunde Verbrau­cher im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließ­lich die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. e) Es gelten die Gewähr­leis­tungs­fris­ten des § 13 VOB/B. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbrau­cher handelt; in diesem Fall gelten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­fris­ten des BGB. f) Die in lt. e) genann­ten Fris­ten gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel­fol­ge­schä­den, soweit keine Ansprüche aus uner­laub­ter Hand­lung geltend gemacht werden. g) Kündigt der Kunde vor Bauausführung den Werk­auf­trag, so sind wir berech­tigt, 10 Prozent der Gesamt­auf­trags­summe als Scha­dens­er­satz zu verlan­gen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbe­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen. Uns bleibt das Recht vorbe­hal­ten, nach­zu­wei­sen, dass ein höhe­rer Scha­den einge­tre­ten ist. h) Im Übri­gen gelten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und –sofern anwend­bar (s. Ziffer 2 Abs. 2 dieser AGB) die VOB/B und die VOB/C mit der Maßgabe, dass die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen vorge­hen, soweit die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C vonein­an­der abwei­chen.
6. Tech­ni­sche Hinweise
(1) Der Kunde wird darauf hinge­wie­sen, dass seiner­seits an den Werkstücken Wartungs­ar­bei­ten durchzuführen sind. Insbe­son­dere können folgende Wartungs­ar­bei­ten notwen­dig sein: — Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrol­lie­ren und even­tu­ell zu ölen oder zu fetten, — Verbin­dungs­mit­tel und Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kontrol­lie­ren, — Außen­an­stri­che sind jeweils nach Lack oder Lasur­art und Witte­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln Es ist vom Kunden zu beach­ten, dass es sich bei Holz um einen natürlichen Baustoff handelt, und dass die aus Schwin­den und Quel­len resul­tie­ren­den Risse und Verfor­mun­gen normal und somit kein Rekla­ma­ti­ons­grund sind. Auch kann es bei Holz zum Austritt von Holz­in­halts­stof­fen kommen, was zu Verschmut­zun­gen von Pflas­ter- und Beton­flä­chen führen kann. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern es handelt sich um baustoff­ty­pi­sches Verhal­ten. (2) Arbei­ten im Sinne des Abs. 1, die aufgrund der natürlichen Entwick­lung des verwen­de­ten Baustof­fes erfor­der­lich sind, gehö­ren nicht zum Auftrags­um­fang, wenn nicht ausdrücklich ande­res verein­bart wurde. (3) Unter­las­sene Wartungs­ar­bei­ten können die Lebens­dauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beein­träch­ti­gen, ohne das hier­durch Mängelansprüche gegen uns entste­hen. Abbil­dun­gen aus Ange­bots­dru­cken sowie Moni­tor­dar­stel­lun­gen können farb­lich von der Ausführung abwei­chen. (4) Unwe­sent­li­che, zumut­bare Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Ausführungen (Farbe und Struk­tur) insbe­son­dere bei Nach­be­stel­lun­gen blei­ben vorbe­hal­ten und stel­len keinen Mangel dar. Dies gilt insbe­son­dere, soweit diese in der Natur der verwen­de­ten Mate­ria­lien (Massiv­höl­zer, Furniere) liegen und üblich sind.
7. Abnahme bei Werk­ver­trä­gen
Sofern nicht durch VOB/B und/oder durch Vertrag eine förm­li­che Abnahme vorge­se­hen ist, tritt die Abnah­me­wir­kung auch dann ein, falls der Kunde zwei­mal vergeb­lich in zumut­ba­rer Weise zur Durchführung der Abnahme aufge­for­dert wurde. Die Abnah­me­wir­kung tritt zwölf Werk­tage nach Zugang der zwei­ten Auffor­de­rung ein. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbrau­cher im Sinne von § 13 BGB handelt.
8. Gewähr­leis­tung bei Kauf­ver­trä­gen und Werk­lie­fer­ver­trä­gen
(1) Sollte zwischen unse­rer Firma und dem Kunden ein Kauf­ver­trag oder ein Werk­lie­fe­rungs­ver­trag, auf den Kauf­recht anzu­wen­den ist, geschlos­sen sein, sind die §§ 5 und 7 dieser AGB nicht anzu­wen­den. Darüber hinaus finden in diesem Fall die Rege­lun­gen der VOB/B und VOB/C keine Anwen­dung (vgl. § 2 Abs. 2). (2) Für die Gewährleistungsansprüche des einzel­nen Kunden im Rahmen von Kauf­ver­trä­gen und Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­gen gilt Folgen­des: a) Dem Kunden steht für die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen ein gesetz­li­ches Mängel­ge­währ­leis­tungs­recht nach den einschlä­gi­gen Vorschrif­ten des Bürgerlichen Gesetz­bu­ches (BGB) zu. Sofern hier­von abge­wi­chen wird, rich­tet sich die Gewähr­leis­tung nach den hierzu verfaß­ten Rege­lun­gen in diesen AGB. b) Ist der Kunde Unter­neh­mer, wird für Neuwa­ren die Gewähr­leis­tungs­frist auf ein Jahr beschränkt. Ist der Kunde Verbrau­cher, wird für gebrauchte Waren die Gewähr­leis­tungs­frist auf ein Jahr beschränkt. Ist der Kunde Unter­neh­mer, wird für Gebraucht­wa­ren die Gewähr­leis­tung ausge­schlos­sen. c) Soweit die in unse­ren Prospek­ten, Anzei­gen und sons­ti­gen Ange­bots­un­ter­la­gen enthal­te­nen Anga­ben nicht von uns ausdrücklich als verbind­lich bezeich­net worden sind, sind die dort enthal­te­nen Abbil­dun­gen oder Zeich­nun­gen nur annä­hernd maßge­bend. d) Soweit der gelie­ferte Gegen­stand nicht die zwischen dem Kunden und uns verein­barte Beschaf­fen­heit hat oder er sich nicht für die nach unse­rem Vertrag voraus­ge­setz­ten oder die Verwen­dung allge­mein eignet oder er nicht die Eigen­schaf­ten, die der Kunde nach unse­ren öffent­li­chen Äuße­run­gen erwar­ten konnte, hat so sind wir zur Nacherfüllung verpflich­tet. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir aufgrund der gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Verwei­ge­rung der Nacherfüllung berech­tigt sind. e) Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung erfol­gen soll. Wir sind jedoch berech­tigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verwei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erheb­li­che Nach­teile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herab­set­zung des Kauf­prei­ses oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausge­schlos­sen. Eine Nach­bes­se­rung gilt mit dem erfolg­lo­sen zwei­ten Versuch als fehl­ge­schla­gen, wenn sich nicht insbe­son­dere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sons­ti­gen Umstän­den etwas ande­res ergibt. Ist die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen oder haben wir die Nacherfüllung insge­samt verwei­gert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herab­set­zung des Kauf­prei­ses (Minde­rung) verlan­gen oder den Rücktritt vom Vertrag erklä­ren. f) Ist der Kunde Unter­neh­mer im Sinne des § 14 BGB, gilt lit. e) mit der Maßgabe, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung unse­rer Firma zusteht. g) Soweit der Kunde Kauf­mann ist, gelten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des § 377 HGB: h) Im Übri­gen gelten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
9. Zahlun­gen
(1) Ist kein beson­de­res Zahlungs­ziel verein­bart, sind die Rech­nun­gen sofort fällig. (2) Rech­nungs­re­gu­lie­rung durch Scheck oder Wech­sel erfolgt zahlungs­hal­ber und Bedarf unse­rer Zustim­mung. Bei Zahlung durch Scheck oder Wech­sel gehen alle anfal­len­den Kosten zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Scheck- oder Wech­sel­pro­tes­tes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wech­sels sofor­tige Barzah­lung auch für später fällige Papiere verlan­gen. (3) Rech­nun­gen unse­rer­seits, sind unab­hän­gig von Ihrer Art (z.B. Abschlags­rech­nun­gen, Schluss­rech­nun­gen etc.) inner­halb von 14 Tagen nach Zugang durch den Kunden auszu­glei­chen. Erfolgt ein Ausgleich inner­halb der genann­ten Frist nicht, wird berech­tigt, die gesetz­li­chen Verzugs­zin­sen zu berech­nen. Für den Fall, dass wir die Bean­spru­chung höhe­rer Zinsen nach­wei­sen können, sind wir berech­tigt diesen Zins­satz zu verlan­gen. Alle Kosten für Mahnun­gen und die Beitrei­bun­gen unse­rer Forde­run­gen trägt der Kunde. (4) Wegen berech­tig­ter Mängel oder sons­ti­ger Bean­stan­dun­gen darf der Kunde nur den Teil der Rech­nungs­summe einbe­hal­ten, der dem Rech­nungs­be­trag des mangel­be­haf­te­ten Teiles der Liefe­rung entspricht. (5) Die Aufrech­nung durch den Kunden mit ande­ren als unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter Forde­rung ist ausge­schlos­sen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hält­nis beruht. (6) Soweit wir zur Vorleis­tung verpflich­tet sind, können wir die Leis­tung verwei­gern, wenn sich Ände­run­gen in der Beur­tei­lung der Kreditwürdigkeit des Kunden, insbe­son­dere durch Nicht­ein­hal­tung von Zahlungs­ver­pflich­tun­gen erge­ben. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht kann durch eine Sicher­heits­leis­tung entkräf­tet werden. Wir können dem Kunden eine ange­mes­sene Frist zur Bewir­kung der Gegen­leis­tung oder zur Sicher­heits­leis­tung setzen und nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
10. Haftungs­be­schrän­kun­gen
(1) Schadensersatzansprüche zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen wegen des Mangels kann der Bestel­ler erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen ist oder wir die Nacherfüllung verwei­gert haben. Das Recht des Bestel­lers zur Geltend­ma­chung von weiter­ge­hen­den Schadensersatzansprüchen zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen bleibt davon unberührt. (2) Wir haften unbe­scha­det vorste­hen­der Rege­lun­gen und der nach­fol­gen­den Haftungs­be­schrän­kun­gen unein­ge­schränkt für Schä­den an Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vorsätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung unse­rer gesetz­li­chen Vertre­tern oder unse­rer Erfüllungsgehilfen beru­hen, sowie für Schä­den, die von der Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz umfasst werden, sowie für alle Schä­den, die auf vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Vertrags­ver­let­zun­gen sowie Arglist, unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter oder unse­rer Erfüllungsgehilfen beru­hen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile dersel­ben eine Beschaf­fen­heits- und/oder Halt­bar­keits­ga­ran­tie abge­ge­ben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garan­tie. Für Schä­den, die auf dem Fehlen der garan­tier­ten Beschaf­fen­heit oder Halt­bar­keit beru­hen, aber nicht unmit­tel­bar an der Ware eintre­ten, haften wir aller­dings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Scha­dens ersicht­lich von der Beschaf­fen­heits- und Halt­bar­keits­ga­ran­tie erfasst ist. (3) Wir haften auch für Schä­den, die durch einfa­che Fahr­läs­sig­keit verur­sacht werden, soweit diese Fahr­läs­sig­keit die Verlet­zung solcher Vertrags­pflich­ten betrifft, deren Erfüllung die ordnungs­ge­mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Vertrags­part­ner regel­mä­ßig vertraut und vertrauen darf, sowie wesent­li­che Vertrags­pflich­ten, deren Verlet­zung die Errei­chung des Vertrags­zwecks gefähr­den (Kardi­nal­pflich­ten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schä­den in typi­scher Weise mit dem Vertrag verbun­den und vorher­seh­bar sind. Bei einfa­chen fahr­läs­si­gen Verlet­zun­gen nicht vertrags­we­sent­li­cher Neben­pflich­ten haften wir im Übri­gen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthal­te­nen Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetz­li­chen Vertre­ter, leiten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfüllungsgehilfen betrof­fen ist.
11. Eigen­tums­vor­be­halt
Von unse­rer Firma gelie­ferte Gegen­stände blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der verein­bar­ten Vergütung Eigen­tum unse­rer Firma, soweit kein Eigentumsübergang an den Kunden oder Dritte aus gesetz­li­chen Gründen statt­fin­det. Wir sind berech­tigt, dem Kunden Eigen­tum an gelie­fer­ten Gegen­stän­den zu verschaf­fen und eine Abschlags­zah­lung für die Liefe­rung der übereigneten Gegen­stände zu verlan­gen.
12. Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte
An Kosten­vor­anschlä­gen, Entwürfen, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen behal­ten wir uns unsere Eigen­tum­sund Urhe­ber­rechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustim­mung weder genutzt, verviel­fäl­tigt noch drit­ten Perso­nen zugäng­lich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nicht­er­tei­lung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
13. Daten­schutz

(1) Im Zusam­men­hang mit der Anbah­nung, Abschluß, Abwick­lung und Rückabwicklung des Vertra­ges zwischen uns und dem Kunden auf Grund­lage dieser AGB werden von uns Daten erho­ben, gespei­chert und verar­bei­tet. Dies geschieht im Rahmen der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Wir geben keine perso­nen­be­zo­ge­nen Daten des Kunden an Dritte weiter, es sei denn, wir sind hierzu gesetz­lich verpflich­tet oder der Kunde hat diesbezüglich vorher ausdrücklich seine Einwil­li­gung erteilt. Wird ein Drit­ter für Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung von Verar­bei­tungs­pro­zes­sen einge­setzt, so werden die Bestim­mun­gen des Daten­schutz­ge­set­zes einge­hal­ten. Die vom Kunden im Wege der Bestel­lung mitge­teil­ten Daten werden
ausschließ­lich zur Kontakt­auf­nahme inner­halb des Rahmens der Vertrags­ab­wick­lung und nur zu dem Zweck verar­bei­tet, zu dem der Kunde die Daten zur Verfügung gestellt hat. Die Daten werden nur soweit notwen­dig an das Versand­un­ter­neh­men, das die Liefe­rung der Ware auftrags­ge­mäß übernimmt, weiter­ge­ge­ben. Die Zahlungs­da­ten werden an das mit der Zahlung beauf­tragte Kredit­in­sti­tut weiter­ge­ge­ben. Soweit den Anbie­ter Aufbe­wah­rungs­fris­ten handelt oder steu­er­recht­li­cher Natur tref­fen, kann die Spei­che­rung eini­ger Daten bis zu 10 Jahre dauern. Auf Wunsch des Kunden werden im Rahmen der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen die perso­nen­be­zo­ge­nen Daten gelöscht, korri­giert oder gesperrt. Eine unent­gelt­li­che Auskunft über alle perso­nen­be­zo­ge­nen Daten des Kunden ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrek­tur oder Sper­rung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie Erhe­bung, Verar­bei­tung und Nutzung kann sich der Kunde an folgende Adresse wenden: Busmann Haus GmbH, vertre­ten durch die Geschäftsführer Chris­tian Oppel und Lars Möller, Nord­ring 60, 48465 Schüttorf, Tel.: 05923/96420, Fax: 05923/4163, E‑Mai: info@busmann-haus.de. (2) Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungs­ver­zug gerät, sind wir berech­tigt, die im Rahmen der Anbah­nung, Abschluß, Abwick­lung und Rückabwicklung des Vertra­ges zwischen uns und dem Kunden an Dritte weiter­zu­ge­ben, soweit dies für die Geltend­ma­chung unse­rer Rechte erfor­der­lich ist.

14. Schluss­be­stim­mun­gen
(1) Erfüllungsort für die Zahlung des Kauf­prei­ses sowie sons­ti­ger Leis­tun­gen des Kunden ist Schüttorf; dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbrau­cher im Sinne des § 13 BGB ist. (2) Sind beide Vertrags­par­teien Voll­kauf­leute, so ist ausschließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auftrag­neh­mers. Ist der Kunde Verbrau­cher, gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. (3) Soll­ten einzelne Bestim­mun­gen dieser AGB unwirk­sam oder undurchführbar sein oder nach Vertrags­schluss unwirk­sam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirk­sam­keit der AGB im Übri­gen unberührt. An die Stelle der unwirk­sa­men oder undurchführbaren Bestim­mung soll dieje­nige wirk­same und durchführbare Rege­lung treten, deren Wirkun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kommen, die die Vertrags­par­teien mit der unwirk­sa­men bzw. undurchführbaren Bestim­mung verfolgt haben. Die vorste­hen­den Bestim­mun­gen gelten entspre­chend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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